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   BSG, 21.01.1972 - 2 RU 222/69   

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BSG, 21.01.1972 - 2 RU 222/69 (https://dejure.org/1972,10126)
BSG, Entscheidung vom 21.01.1972 - 2 RU 222/69 (https://dejure.org/1972,10126)
BSG, Entscheidung vom 21. Januar 1972 - 2 RU 222/69 (https://dejure.org/1972,10126)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
    Auszug aus BSG, 21.01.1972 - 2 RU 222/69
    Rechtsmittelklägers geändert werden darf" wenn er nicht zugleich Rechtsmittelbeklagter ist° Durch die Verwerfung der Berufung wird der Kläger nicht in eine ungünstigere Lage versetzt, als durch das von ihm angegriffene" seine Berufung als unbegründet zurückweisende Urteil (BSG 2, 225, 228)(] Die Kostenentscheidung beruht auf 5 495 SGG°.
  • BSG, 23.11.1971 - 2 RU 18/69

    Zulässigkeit der Berufung - Berufungsgegenstand - Streitige Rentenerhöhung -

    Auszug aus BSG, 21.01.1972 - 2 RU 222/69
    Die Berufung des Klägers war nach 5 145 Nr': 4 SGG unzulässig, Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten der Unfallversicherung die Berufung nicht zulässig, wenn sie - was hier allein in Betracht kommt -, die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse betrifft, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft davon abhängt" Die Berufung des Klägers betraf die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse" Nachdem die Beklagte die Dauerrente des Klägers ab 4° Februar 4966 durch bindenden Bescheid vom 28° Dezember 4965 in Höhe von 40 VOH" der Vollrente festgestellt hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 5° April 4967 eine Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente gemäß 3 587 RVO ab° Zu dieser Entscheidung sah die Beklagte sich veranlaßt" weil die dem Kläger von der LVA gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit mit dem 54° Dezember 4965 weggefallen war° Darin hat die Beklagte zutreffend eine Änderung der Verhältnisse gesehen, die sie berechtigte, eine - negative - Neufeststellung der Dauer- rente zu treffen° Gegenstand des Streitverfahrens vor dem SG war die Erhöhung der Teilrente von 40 V"H" der Vollrente auf die Vollrente" Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung beantragt" die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls gewährte Rente auf die Vollrente zu erhöhen° Darunter ist im Zusammenhang mit der Klageschrift das Begehren auf Erhöhung der im damaligen Zeitpunkt bezogenen Teilrente von 40 V"H° der Vollrente auf die Vollrente zu verstehen, nicht etwa auch auf Erhöhung der früher bezogenen vorläufigen Rente und Dauerrente von 60 V.H" der Vollrente rückwirkend vom 2° März 4964 an° Die Beteiligten haben somit vor dem SG um einen "berufungsunfähigen" Streitgegenstand gestritten, und der Kläger ist durch das Urteil des SG nur insoweit beschwert, als er mit einem "berufungsunfähigen" Anspruch unterlegen ist° Seine Berufung "betrifft" im Sinne des % 445 Nr, 4 SGG daher auch nur diesen Streitgegenstand° Sie wird nicht dadurch statthaftß daß der Kläger mit der Berufung sein Klagebegehren erweitert und nicht mehr die Neufeststellung der Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse, sondern die Erhöhung der gewährten Teilrenten auf die Vollrente von Anfang an begehrt und damit über einen "berufungsfähigen" Streitgegenstand zu entscheiden wäre (SozR Nr" 26 zu 5 448 SGG)" Von der Neufeststellung der Dauerrente hängt auch nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft ab (S 145 Nr° 4 SGG 1° Ausnahmefall)" Wie vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 27" August 1969 (SozR Nr° 5 zu @ 587 RVG; SozR Nr° 18 zu % 145 SGG)" denen der 7° Senat in seinem Urteil vom 25° November 1971 (7/2 RU 18/69) zugestimmt hat, entschieden worden ist" handelt es sich bei der nach @ 587 Abs° 1 BVG zu gewährenden Vollrente um eine Leistung, die sich aus zwei verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt" denen unterschiedliche Schadenstatbestände zugrunde liegen° Es muß ein An3pruch auf Verletztenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdB) des Verletzten in einem zum Bezug einer Teilrente berechtigenden Grad bestehen (@ 581 RVG)° Wird diese Rente beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des 5 587 RVO auf die Vollrente erhöht" ist dieser Teil zwar von dem Anspruch auf eine Teilrente abhängig; er stellt jedoch, da er teilweise auf anderen Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen als die nach S 581 RVG zu gewährende Rente beruht" einen rechtlich besonders zu beurteilenden Bestandteil der nach 5 587 RVG zu gewährenden Leistung dar; er hat einen zulageähnlichen Charakter° Die Schwerbeschädigteneigenschaft ist nur streitig7 wenn das Erreichen der 50 V"H"-Grenze der auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden MdB allein von der umstrittenen MdB abhängt (SozR Nr° 5 zu S 145 SGG)° Dem steht nicht entgegen, daß @ 145 Nr" 4 SGGnicht eine MdB von 50 V"Ho" sondern die "Schwerbeschädigteneigenschaft" als Kriterium für den ersten der drei Ausnahmetatbestände anführt, obwohl das materielle Recht der Unfallversicherung den Begriff "Schwerbeschädigter" nicht kennt" sondern nur den des "Schwerverletzten"° '.
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